Mit uns können Sie rechnenUnternehmen müssen bei Nichterfüllung der Schwerbehindertenquote eine Ausgleichgabe für jeden nicht besetzten Platz zahlen (§ 77 SGB XI). Bei einer Auftragserteilung an eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen (§ 142 SGB IX) können bis zu 50 Prozent der ausgewiesenen Arbeitsleistungen auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
|